Prüfung der Zuständigkeit

Wenn eine Person einen Antrag auf Hilfe stellt, prüft das zuständige Sozialhilfeorgan seine sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit.

Für die örtliche Zuständigkeit ist u.a. entscheidend, wo die Person angemeldet ist; vgl. Kapitel Art. 4 ZUG Unterstützungswohnsitz oder wo sie sich tatsächlich aufhält; vgl. Kapitel Art. 11 ZUG Aufenthalt).

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ZUG (Gesetz)

SKOS-Merkblatt

Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe

SKOS-Merkblatt

Zuständigkeitskonflikte im interkantonalen Bereich

SKOS-Praxisbeispiel

Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?

SKOS-RL, Kapitel A.5

Hilfe in Notlagen

SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen e 

Örtliche Zuständigkeit