Prüfung der Zuständigkeit
Wenn eine Person einen Antrag auf Hilfe stellt, prüft das zuständige Sozialhilfeorgan seine sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit.
Für die örtliche Zuständigkeit ist u.a. entscheidend, wo die Person angemeldet ist; vgl. Kapitel Art. 4 ZUG Unterstützungswohnsitz oder wo sie sich tatsächlich aufhält; vgl. Kapitel Art. 11 ZUG Aufenthalt).
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Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe
Zuständigkeitskonflikte im interkantonalen Bereich
Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?
Hilfe in Notlagen
SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen e
Örtliche Zuständigkeit