Prüfung der Zuständigkeit

Wenn eine Person einen Antrag auf Hilfe stellt, klärt das zuständige Sozialhilfeorgan, ob es sowohl sachlich wie auch örtlich und funktionell zuständig ist. 

Für die örtliche Prüfung der Zuständigkeit ist wichtig, wo eine Person angemeldet ist; vgl. Kapitel Art. 4 ZUG Unterstützungswohnsitz oder wo sie sich aufhält; vgl. Kapitel Art. 11 ZUG Aufenthalt

Denn die Sozialhilfeleistungen werden am Wohnort ausgerichtet oder, wenn eine Person in der Schweiz keinen Wohnort hat, am Ort, wo sie sich bei Bekanntgabe ihrer Notlage tatsächlich aufhält.

Für Zuständigkeitsfragen steht das kantonale Sozialhilfeorgan den Gemeinden beratend und vermittelnd zur Verfügung.

Konflikte zwischen Gemeinden oder Kantonen betreffend Zuständigkeit können entweder über das zuständige kantonale Sozialhilfeorgan als Vermittlungsstelle oder auf dem Rechtsweg geklärt werden. 

Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe die örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe.