Nothilfe

Der in der Bundesverfassung verankerte Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) garantiert allen Menschen in der Schweiz Unterstützung in Notlagen.

Auch Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, etwa Touristinnen und Touristen, Durchreisende oder Personen ohne Bleiberecht, haben Anspruch auf Hilfe in einer Notlage.

Diese Unterstützung unterscheidet sich von der regulären Sozialhilfe für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Sie wird als Nothilfe bezeichnet und umfasst insbesondere Essensgeld sowie bei Bedarf die Kosten einer Notunterbringung. 

Bei längerem Aufenthalt in der Schweiz können zudem Kosten für andere Wohnformen, Kleidung und die medizinische Grundversorgung übernommen werden. 

Ausländerinnen und Ausländern, die die Schweiz verlassen, können ausserdem die Rückreisekosten vergütet werden. 

Für Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz, die in einem anderen Kanton in eine Notlage geraten, ist Art. 13 ZUG (Notfälle) massgebend. Für Ausländerinnen und Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz regelt Art. 21 ff. ZUG die interkantonale Zuständigkeit für Nothilfeleistungen.

In den SKOS-RL werden die Begriffe «Hilfe in Notlagen» und «Nothilfe» in Kapitel A.5 Erläuteringen a (Garantien der Bundesverfassung) erläutert: Die Hilfe in Notlagen wird auch als Nothilfe bezeichnet; im Folgenden verwendet die SKOS jedoch den Begriff «Hilfe in Notlagen».

Nothilfe = Hilfe in Notlagen

Anspruch auf Nothilfe haben:

  • Personen, die ausserhalb ihres Wohnkantons in eine Notlage geraten,

  • Personen, die sich nicht in der Schweiz angemeldet haben und in eine Notlage geraten, z. B. Touristinnen/Touristen oder Durchreisende,

  • Ausländerinnen und Ausländer, die ihr Bleiberecht in der Schweiz verloren haben,

  • Ausländerinnen und Ausländer, deren vorläufige Aufnahme aufgehoben wurde,

  • Asylsuchende mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid und einer rechtskräftigen Wegweisung (inkl. Dublin-Out).

Ergänzungen

Ergänzungen

Als «Dublin-Out» wird ein Wegweisungsverfahren bezeichnet, bei dem die betroffene Person in einen Drittstaat ausreisen muss, sich jedoch noch in der Schweiz aufhält, weil der Drittstaat sie noch nicht übernommen hat. 

Zu beachten ist, ob ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt. Rechtskräftig ist ein solcher Entscheid, wenn keine Einsprache erhoben wurde und die Beschwerdefrist abgelaufen ist. 

Die Hilfeleistungen werden als Geldleistungen oder Gutscheine zur Deckung des Lebensunterhalts, als Checks für Notschlafstellen oder andere Übernachtungsmöglichkeiten sowie als Direktzahlungen oder Kostengutsprachen für die medizinische Notversorgung ausgerichtet. Kosten für die Rückkehr an den Wohn- oder Heimatort können durch Bargeld oder Checks übernommen werden; vgl. Kapitel Alternative Formen der Ausrichtung von Leistungen.

URLs

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SKOS-Praxisbeispiel 

Wer zahlt, wenn Duchreisende die Schweiz nicht mehr verlassen?

SKOS-Merkblatt 

Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und Touristen und Durchreisenden

SKOS-RL, Kapitel A.5

Hilfe in Notlagen

SKOS-RL, Kapitel A.5 Erläuterungen a 

Garantie der Bundesverfassung

SKOS-RL, Kapitel A.5 Erläuterungen b 

Unterstützung von Personen ohne Blieberecht

SKOS-RL, Kapitel A.5 Erläuterungen c 

Höhe der Hilfe in Notlagen