Nothilfe

Der in der Bundesverfassung verankerte Artikel 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) garantiert allen Menschen in der Schweiz Hilfe in Notlagen. 

Auch Personen, die nicht in der Schweiz Wohnsitz haben, beispielsweise Touristen, Durchreisende und Personen ohne Bleiberecht in der Schweiz, erhalten Hilfe in einer Notlage. 

Die Hilfe unterscheidet sich von der Regelsozialhilfe, die Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erhalten. Sie wird als Nothilfe bezeichnet und beinhaltet Essensgeld und bei Bedarf Kosten für eine Notunterbringung. Bei längerem Verbleib in der Schweiz werden Kosten für andere Wohnformen geprüft sowie Kosten für Kleidung und medizinische Grundversorgung. Für Ausländerinnen und Ausländer, die die Schweiz verlassen, können Kosten für die Rückreise vergütet werden. 

Der Unterstützungsbeitrag für die Nothilfe ist kantonal geregelt, wobei die grundsätzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) gelten. 

Für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in einem anderen Kanton in Not geraten, ist Art. 13 ZUG (Notfälle) zu beachten. Für Ausländerinnen und Ausländer, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, finden sich nähere Ausführungen zur Nothilfe in Bezug auf das Verhältnis zwischen den Kantonen ab Art. 21 ZUG (Ausländerinnen ohne Wohnsitz in der Schweiz).

In den Skos-RL werden die Begriffe der Hilfe in Notlagen und Nothilfe nicht immer einheitlich verwendet, weshalb in Kapitel A.5 Erläuterungen a Skos (Garantie der Bundesverfassung) ab dem Jahr 2026 eine sprachliche Anpassung vorgenommen wird: Die Hilfe in Notlagen wird auch als Nothilfe bezeichnet.

Nothilfe erhalten

  • Personen, die in eine Notlage geraten und nicht in der Schweiz angemeldet sind, z.B. Touristen/Touristinnen und Durchreisende,

  • Personen, die ausserhalb ihres Wohnkantons in eine Notlage geraten,

  • Ausländerinnen und Ausländer, die das Bleiberecht in der Schweiz verloren haben,

  • Ausländerinnen und Ausländer, deren vorläufige Aufnahme aufgehoben wurde,

  • Asylsuchende mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid und einer rechtskräftigen Wegweisung (inkl. Dublin-Out).

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Formen der Ausrichtung von Nothilfe. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

In den SKOS-Richtlinien ist die Hilfe in Notlagen in Kapitel A.5 Abs. 2 Skos erklärt. Die Praxishilfe «Wer zahlt, wenn Durchreisende die Schweiz verlassen?» und die Praxishilfe Medizinische Nothilfe - Finanzierungsfragen bei Touristen und Durchreisenden informieren über die Finanzierung.

Ergänzungen

Ergänzungen

Als «Dublin-Out» wird ein Wegweisungsverfahren bezeichnet, bei dem die betroffene Person in einen Drittstaat ausreisen muss, sich aber noch in der Schweiz aufhält, weil der Drittstaat diese Person noch nicht übernommen hat. Zu unterscheiden ist, ob ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt oder nicht. Rechtskräftig ist er nur dann, wenn die betroffene Person keine Einsprache gegen den Entscheid vorgenommen hat und die Frist für ein Beschwerdeverfahren abgelaufen ist. Es ist also zu prüfen, wie der Verfahrensstand eines Wegweisungsentscheids ist, bevor Nothilfe ausgerichtet wird. 

Die Hilfeleistungen werden ausgerichtet in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen zur Deckung des Lebensunterhalts, Checks für Notschlafstellen oder andere Übernachtungsmöglichkeiten, in Form von Direktzahlungen oder Kostengutsprachen für die vom zuständigen Sozialhilfeorgan zu deckenden Kosten für die medizinische Notversorgung. Sind die Kosten für die Rückkehr an den Wohnort oder Heimatstaat zu übernehmen, kann dies durch die Auszahlung von Bargeld oder die Abgabe von Checks erfolgen; vgl. Kapitel Alternative Formen der Ausrichtung von Leistungen