Berechnung Elternbeitrag

Die Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Sie erfüllen diese Pflicht gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB durch Pflege, Erziehung und Geldleistungen.

Nach Art. 279 ZGB kann das Kind gegen einen oder beide Elternteile Unterhaltsbeiträge für die Zukunft sowie für ein Jahr vor Klageerhebung einklagen.

Übernimmt die Sozialhilfe die Kosten für den Unterhalt fremdplatzierter oder volljähriger, sich noch in Ausbildung befindender Kinder und Jugendlicher, so hat sie gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB die entsprechenden Elternbeiträge bei den Eltern geltend zu machen.

Der Elternbeitrag bei Fremdplatzierung richtet sich nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern gemäss Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB.

Über den Elternbeitrag kann die Sozialbehörde nicht frei verfügen, da die massgeblichen Regelungen im Zivilgesetzbuch (ZGB) auf Bundesebene verankert sind. Eine einseitige Festlegung durch die Sozialbehörde ist daher nicht möglich. Kommt keine Vereinbarung über den Elternbeitrag zustande, ist dieser auf dem zivilrechtlichen Weg durchzusetzen; vgl. Kapitel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Vorgehen

Vorgehen

Die unterstützungspflichtigen Eltern werden schriftlich aufgefordert, ihre Einkommenssituation offenzulegen. Sie erhalten eine Liste der einzureichenden Unterlagen sowie Informationen über die Elternbeiträge.

Für die Berechnung wird ein erweitertes Budget erstellt. Ergibt diese Berechnung eine Unterhaltspflicht der Eltern oder eines Elternteils, werden die Betroffenen zu einem Gespräch eingeladen. Dabei werden die zugrunde liegenden Überlegungen und Berechnungen erläutert, welche den Elternbeitrag begründen. Anschliessend wird ihnen eine Vereinbarung mit Betrag und Zahlungskonditionen vorgelegt. Diese ist von den Eltern sowie der zuständigen Fachperson der Sozialhilfe zu unterzeichnen.

Verweigern die Eltern die Unterschrift, obwohl sie in der Lage wären, den festgelegten Beitrag zu leisten, wird ihnen eröffnet, dass der Beitrag mittels Zivilklage vor dem zuständigen Zivilgericht eingefordert wird.

Der Elternbeitrag darf nicht als hypothetischer Betrag im Unterstützungsbudget angerechnet werden. 

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SKOS-Merkblatt

Erweitertes SKOS-Budget

SKOS-RL, Kapitel D.4.2

Elterliche Unterhaltspflichten