Personen in betreutem Wohnen

Besondere Wohn- und Lebensumstände können eine Anpassung des berücksichtigten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) rechtfertigen.

Als betreutes Wohnen werden Wohnformen bezeichnet, bei denen nebst Unterkunft und Verpflegung auch ein bestimmtes Mass an Betreuung angeboten wird. Der GBL orientiert sich für Personen in einer Einrichtung (stationär)  an den kantonal anerkannten Beiträgen für persönliche Auslagen im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).

Werden Personen in ihrer eigenen Wohnung betreut, gelten die Regelungen nach Kapitel Personen in begleitetem Wohnen und Hilfe, Pflege, Betreuung zu Hause oder extern

Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Grundbedarf (GBL) Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Für den Bereich Grundbedarf sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.

URL

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SKOS-RL, Kapitel C.3.2 Abs. 5 

Gundbedarf im Besonderen