Personen in betreutem Wohnen

Nach Kapitel C.3.2 Abs. 1 Skos (Grundbedarf im Besonderen) können besondere Wohn- und Lebensumstände eine Anpassung des berücksichtigten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) rechtfertigen.

Als betreutes Wohnen werden Wohnformen bezeichnet, bei denen nebst Unterkunft und Verpflegung auch ein bestimmtes Mass an Betreuung angeboten wird. Der GBL orientiert sich für Personen in einer Einrichtung (stationär) nach Kapitel C.3.2 Abs. 5 Skos (Personen in stationären Einrichtungen) an den kantonal anerkannten Beiträgen für persönliche Auslagen im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).

Werden Personen in ihrer eigenen Wohnung betreut, gelten die Regelungen nach Kapitel Personen in begleitetem Wohnen

PersonenBerechnung

in betreutem Wohnen

  • Ansatz nach ELG, Betreuungsvertrag und geltenden Tarifen

Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Grundbedarf (GBL) Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Für den Bereich Grundbedarf sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.

Die SKOS erläutert in der Rubrik Rechtliches die Bundesgerichtsentscheide zu den Themen, welche Gemeinde für die Kostenübernahme der Dauerplatzierungen zuständig ist und zum Vorgehen dauernder oder vorübergehender Fremdplatzierung bei Unterbringung in Schulheimen.