Halterabklärung

Personen werden zur Nutzung eines Motorfahrzeugs befragt. Zum einen bei Antragstellung und zum anderen regelmässig während des Sozialhilfebezugs. 

Der Besitz eines Motorfahrzeugs ist bei allen Personen, die dafür in Frage kommen, beim Strassenverkehrsamt abzuklären. Über die Webseite strassenverkehrsaemter.ch sind die Ämter nach Kantonen abrufbar. In einigen Kantonen stehen Anfragemöglichkeiten über Webseiten zur Verfügung, andere Strassenverkehrsämter verlangen aufgrund der Datenschutzbestimmungen eine schriftliche Anfrage per Post.

Weil Personen ab 16 Jahren als Halter eines Motorfahrzeugs in Frage kommen, empfiehlt es sich, für alle Personen ab 16 Jahren in einer Unterstützungseinheit beim Strassenverkehrsamt eine Auskunft einzuholen. Auch ist zu empfehlen, die Halteranfrage eine bestimmte Zeit vor Antragstellung vorzunehmen. So ist feststellbar, ob ein Halterwechsel unmittelbar vor der Antragstellung stattgefunden hat. 

Die Sozialbehörde legt in ihrem Handbuch ihre Bedingungen zu einer Abklärung fest. Sie entscheidet auch, in welchen Intervallen eine Halteranfrage im laufenden Sozialhilfebezug wiederholt wird. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.