Art. 1 und 2 AsylG Gegenstand, Zweck und Umfang

Infolge der seit Jahren anhaltenden Flüchtlingsbewegungen sind die Sozialhilfeorgane zunehmend auch im Asylbereich gefordert. 

So übernehmen öffentliche Sozialdienste teilweise die Auszahlung von Leistungen sowie die Beratung und Begleitung von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen und vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft. 

Nach positivem Asylentscheid erhalten diese Personen eine Aufenthaltsbewilligung und werden in die Regelsozialhilfe überführt. Daher ist es für Fachpersonen der Sozialdienste wichtig, die Unterschiede zwischen Unterstützung nach Asylverordnung und nach Sozialhilfegesetz zu kennen.