Anwaltskosten für die Prozessführung
Anwaltskosten für eine Prozessführung von unterstützten Personen sind nach Art. 3 Abs. 2 lit f. ZUG (Unterstützungen) keine Unterstützungsleistungen; vgl. auch Kapitel Unentgeltliche Prozessführung.
Alle Menschen in der Schweiz haben nach Art. 29 BV (Verfahrensgarantien) und Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) Anspruch auf Verfahren.
Unterstützte Personen können von sich aus eine Anwaltschaft aufsuchen und geben bekannt, dass sie wirtschaftliche Hilfe beziehen. Die Anwaltschaft reicht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei demjenigen Gericht ein, wo das Verfahren geführt wird. Es entscheidet über den Kostenerlass und gibt die Rechnung zuletzt an die zuständige Gemeinde weiter. Die Gemeinde bezahlt die Rechnung, aber nicht zu Lasten des Sozialhilfebudgets.
Sozialhilfeorgane informieren Antragstellende über ihre Verfahrensrechte. Denn es kommt vor, dass unterstützte Personen im Glauben sind, mangels verfügbarer Finanzen keine Verfahren führen zu können.
Die zuständige Fachperson der Sozialhilfe händigt betroffenen Personen eine Bestätigung über den Sozialhilfebezug zu Handen der Anwaltschaft aus.
Lehnt ein Gericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung ab, weil das Begehren aussichtslos ist, vergüten Sozialhilfeorgane keine Kosten.
Für die Beurteilung, ob beispielsweise ein Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit einem ablehnenden IV-Entscheid zielführend ist, können die Akten vorab zur Beurteilung einer Anwaltschaft oder Beratungsstelle vorgelegt werden; vgl. Kapitel (Anwalts-)Kosten für die Beurteilung einer Akte.
Haben unterstützte Personen eine Rechtsschutzversicherung und ist sie in einem Verfahren tätig, das die Ziele der Sozialhilfe unterstützt, können die Kosten für die Prämien während der Dauer eines Verfahrens vergütet werden.
Werden Anwaltskosten ausnahmsweise übernommen, gehören sie zu den situationsbedingten Leistungen nach Kapitel C.6.8 Abs. 1 Skos (Weitere SIL).
Auch das zuständige Sozialhilfeorgan kann tätig werden und eine Anwaltschaft ihres Vertrauens beiziehen. Kosten für Anwaltschaften, die Sozialhilfeorgane in einem Verfahren vertreten, gehen nicht zu Lasten des Sozialhilfebudgets.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Das Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege ist auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz BJ für alle Kantone hinterlegt. Die Kantone haben teils eigene Formulare. Sie sind via Internet mit dem Sucheintrag «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO, Kanton» gut zu finden.
Die Information über das Recht auf Verfahren und Sozialhilfebezug ist bei den Informationen und in der Rubrik Vorlagen A-Z abgelegt.