BVG, Pensionskasse

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die Leistungen beim Eintritt eines Versicherungsfalls und wird durch verschiedene Verordnungen ergänzt.

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Pensionskasse). Ziel ist die Sicherung eines existenzsichernden Renteneinkommens in Kombination mit der AHV- oder IV-Rente.

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmenden versichert. Freiwillig Versicherte müssen sich bei einer Vorsorge- oder Auffangeinrichtung anmelden.

Arbeitgebende müssen einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein oder eine solche errichten; vgl. Kapitel Bezugsberechtigte und Leistungen nach BVG.

Versicherte erhalten die Unterlagen der Pensionskasse über ihren Arbeitgebenden oder die zuständige Stelle.

Für Selbständigerwerbende gelten je nach Unternehmensform und Einkommen unterschiedliche Regelungen.