Säule 3a, gebundene Selbstvorsorge

Die Säule 3a ermöglicht erwerbstätigen Personen, bis zur Pensionierung und darüber hinaus bei einer Bank oder Versicherung steuerbegünstigt Vorsorgevermögen anzusparen. Sie ist in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) vom 13. November 1985 geregelt.

Beitragsberechtigt sind Personen mit selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit und AHV-pflichtigem Einkommen. Dazu zählen auch in der Schweiz erwerbstätige, im Ausland wohnhafte Personen, Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung sowie teilinvalide Personen mit AHV-pflichtigem Einkommen.

Unterstützte Personen haben Einsicht in ihre Versicherungsunterlagen zu geben.

Bezugsberechtigung

  • innerhalb von 5 Jahren vor und in den Jahren nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters

  • bei Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung der 

    2. Säule

  • bei Bezug einer ganzen IV-Rente

  • bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

  • bei endgültigem Wegzug aus der Schweiz

  • für den Erwerb von Wohneigentum sowie zur Rückzahlung, Renovation, Sanierung oder Amortisation von Hypothekardarlehen