Betreuungsgutschriften

Personen, die pflegebedürftige Verwandte betreuen, haben Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Diese müssen jährlich bei der kantonalen Ausgleichskasse beantragt werden, damit sie an die AHV-Beiträge angerechnet werden.

Die Gutschriften werden nicht ausbezahlt, sondern dem Erwerbseinkommen zugerechnet und im individuellen Konto (= IK-Auszug) vermerkt. 

Für Rentnerinnen und Rentner gilt der Anspruch nur, wenn keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden können.