Alternative Formen der Ausrichtung von Leistungen

In der Regel wird unterstützten Personen der Lebensunterhalt monatlich auf ein Konto ausbezahlt; sie teilen die Mittel eigenständig ein. Davon kann abgewichen werden, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Gelder zweckentsprechend verwendet werden. In solchen Fällen stehen dem zuständigen Sozialhilfeorgan neben der Abtretung von Leistungen weitere Massnahmen zur Sicherstellung der zweckgerichteten Verwendung zur Verfügung.

Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL): Anstelle von Bargeld können Essens- oder Lebensmittelgutscheine abgegeben werden, etwa bei konkreter Gefahr einer zweckwidrigen Verwendung.

Wohnkosten: Zur Sicherstellung einer Unterkunft können Gutscheine oder Checks für Notschlafstellen oder vergleichbare Einrichtungen eingesetzt werden.

Situationsbedingte Leistungen (SIL): Auch hier können Gutscheine oder Checks verwendet werden, beispielsweise in Form von Fahrkarten der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). 

Da Gutscheine und Checks die Betroffenen als Sozialhilfebeziehende erkennbar machen können, sind sie zurückhaltend einzusetzen.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

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SKOS-RL, Kapitel A.2 Erläuterungen a

Verfassungsrechtliche Grundlagen

SKOS-RL, Kapitel C.7 Abs. 2

Auszahlung

SKOS-RL, Kapitel C.7 Erläuterungen a

Auszahlung in Raten/Bargeld/Naturalien