Quellensteuer

Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz bezahlen in der Regel Quellensteuer. Ausgenommen sind Personen mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sowie Personen, deren Ehepartnerin oder Ehepartner einen Ausweis C besitzt oder Schweizer Bürgerin bzw. Bürger ist.

Die Quellensteuer wird üblicherweise direkt vom Lohn abgezogen. Dadurch fällt der Nettolohn tiefer aus als bei Personen ohne Quellensteuerpflicht.

Die Begleichung von Steuerschulden gehört gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. e ZUG nicht zu den Aufgaben des Gemeinwesens. Deshalb sind bei der Berechnung der Unterstützungsleistungen das ausgewiesene Nettoeinkommen sowie der Quellensteuerabzug als Einnahmen anzurechnen.

Die Praxis der Gemeinden ist unterschiedlich: Einige rechnen die Quellensteuer vollständig an, andere nur soweit sie den Mindestansatz übersteigt. Wieder andere berücksichtigen keinen Abzug mit der Begründung, dass den betroffenen Personen dieser Betrag nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht.

Es gibt Gemeinden, die Quellensteuer vollständig abziehen. Andere ziehen die Quellensteuer nur ab, wenn sie den zu leistenden Mindestansatz übersteigt. Wiederum andere Gemeinden machen keinen Quellensteuerabzug, mit der Begründung, dass die betroffenen Personen den Betrag nicht für ihren Lebensunterhalt verfügbar haben.

Die kommunalen Sozialbehörden legen das Verfahren fest und beziehen sich in ihren Richtlinien auf übergeordnete Vorschriften.

Ergänzungen

Ergänzungen

Von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen verlangen die Steuerämter in der Regel keine Steuererklärung. Ausnahmen gelten bei einem Jahreseinkommen sb Fr. 120’000.00 oder bei weiteren Einkommensquellen.

Wird bei ausländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen auf den Lohnabrechnungen keine Quellensteuer berücksichtigt oder fällt der Abzug ungewöhnlich hoch aus, sollten die Gründe beim zuständigen Steueramt abgeklärt werden.