Kind, das tageweise zu Hause lebt
Nach Kapitel C.3.2 Abs. 1 Skos (Grundbedarf im Besonderen) können besondere Wohn- und Lebensumstände eine Anpassung des berücksichtigten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) rechtfertigen.
Für ein Kind, das in einer Einrichtung lebt und nur tageweise im elterlichen Haushalt übernachtet, wird der GBL um die Auslagen erweitert, die durch seine Anwesenheit entstehen. Der Anspruch berechnet sich nach Anzahl Tage und Anzahl Kinder. In der Sozialhilfepraxis gibt es mehrere Varianten, die zur Anwendung kommen.
Variante 1: Die Pauschale für den GBL wird für die Anwesenheitstage eines Kindes nach Anzahl der anwesenden Personen in einem Haushalt erweitert.
Variante 2: Die Anwesenheitstage werden unabhängig von der Haushaltsgrösse mit einem Pauschalbeitrag pro Tag/Übernachtung und pro Kind vergütet.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Grundbedarf (GBL) Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Für den Bereich Grundbedarf sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.