Kind, das abwechselnd bei Mutter und Vater lebt

Infolge der Revision des Kindesunterhaltsrechts hat ein minderjähriges Kind seit 1. Januar 2017 nicht nur nach Art. 7 Abs. 3 ZUG (Minderjährige Kinder) einen eigenen Unterstützungswohnsitz, sondern auch immer dann, wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, also nicht zusammenleben. 

Das Kind hat dann nach Art. 7 Abs. 2 ZUG einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt.

Besondere Wohn- und Lebensumstände können eine Anpassung der berücksichtigten Wohnkosten rechtfertigen.

Kindern, die abwechselnd bei Mutter und Vater leben, sind diejenigen Wohnkosten am Wohnsitz der unterstützten Person anzurechnen, die ihm das Schlafen in einem eigenen Zimmer ermöglichen. 

Wenn beispielsweise eine alleinerziehende Person für die tageweisen Übernachtungen eines Kindes eine Wohnung anmieten muss, die den geltenden Mietzinsgrenzwert für einen Einpersonenhaushalt übersteigt, können die effektiven, bis zum nächsthöheren Mietzinsgrenzwert anfallenden Wohnkosten übernommen werden. Es gilt der Ansatz für einen 2-Personenhaushalt. 

Bei mehreren Kindern ist zu berücksichtigen, dass nicht jedes Kind ein eigenes Zimmer benötigt. Für die Berechnung der Kosten kann das Formular für den Nachweis der Besuchtage der eigenen Kinder hilfreich sein; vgl. Kapitel Eltern mit Besuchrechten oder Kontrollmassnahmen.

Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Wohnen und Sozialhilfebezug» abgegeben werden.

Wohnungssuchende erhalten das Formular für den Nachweis der Wohnungssuchbemühungen. 

Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.

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SKOS-Praxisbeispiel

Das Kind lebt zur Hälfte beim Vater: Wie wird die Sozialhilfe berechnet?

SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen b

Unterstützungseinheit

SKOS-RL, Kapitel C.4.2 Abs. 1 

Besondere Wohnkosten