Alleinerziehende und Arbeit

Für Alleinerziehende gelten besondere Regelungen im Zusammenhang mit Arbeit und Stellensuche.

Von Alleinerziehenden wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder weiteren Integrationsbemühungen erwartet, wenn das Kind das 1. Lebensjahr vollendet hat. 

Bevor die Auflage zur Arbeitsuche erteilt wird, sind die allgemeinen Voraussetzungen und auch das Kindeswohl zu beachten. Eine ausserhäusliche Tätigkeit ist möglich, soweit es sich mit ihrer Kinderbetreuung vereinbaren lässt. Auch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum RAV setzt voraus, dass die Kinderbetreuung geregelt ist, damit eine Person mit Betreuungspflichten als vermittelbar gilt. Die Kosten werden vom zuständigen Sozialhilfeorgan im Umfang der möglichen Arbeitszeit übernommen. 

Ergänzungen

Ergänzungen

Spätestens bei Aufnahme einer Vollzeitstelle tritt die Sozialhilfeabhängigkeit einer alleinerziehenden Person nicht mehr aufgrund Erwerbsausfall zu Gunsten der Kinderbetreuung ein. Die Verwandtenunterstützungspflicht ist abzuklären; vgl. Kapitel Alleinerziehende und Verwandtenunterstützung

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SKOS-Praxisbeispiel 

Was gilt bei der Arbeitsintegration von Alleinerziehenden?

SKOS-RL, Kapitel C.6.4 Abs. 5 und Erläuterungen a

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

SKOS-RL, Kapitel F.1 

Auflagen