Alleinerziehende und Arbeit

Für Alleinerziehende gelten besondere Regelungen im Zusammenhang mit Arbeit und Stellensuche.

In Kapitel C.6.4 Abs. 5 und Erläuterungen a Skos (Vereinbarkeit von Beruf und Familie) ist u.a. erwähnt, dass von Alleinerziehenden die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder weiteren Integrationsbemühungen, beispielsweise Stellensuche oder Teilnahme an einer Integrationsmassnahme, erwartet wird, wenn das Kind das 1. Lebensjahr vollendet hat. Bevor die Auflage zur Arbeitsuche erteilt wird, sind die allgemeinen Voraussetzungen und auch das Kindeswohl zu beachten. 

Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe, was bei der Arbeitsintegration von Alleinerziehenden gilt.

Ergänzungen

Ergänzungen

In Kapitel D.4.3 Erläuterungen a Skos (Verwandtenunterstützung gemäss ZGB) ist erwähnt, dass Alleinerziehende gegenüber ihren Eltern keine Verwandtenunterstützung geltend machen können, wenn ihr Bedarf an Sozialhilfeleistungen aufgrund einer Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit durch Kinderbetreuung gegeben ist; vgl. Kapitel Alleinerziehende und Verwandtenunterstützung.