Stabiles Konkubinat
Im stabilen (= gefestigten) Konkubinat wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) von der Anzahl Personen im Haushalt abhängig gemacht. Es gelten die Ansätze nach Kapitel C.3.1 Abs. 2 Skos (Grundbedarf im Allgemeinen).
Ein stabiles Konkubinat gilt nach Kapitel D.4.4 Abs. 2 Skos (Konkubinatsberechnung) als stabil, wenn die Partner seit mindestens zwei Jahren in einer Beziehung zusammenleben oder wenn sie weniger als zwei Jahre zusammenleben aber ein gemeinsames Kind haben; vgl. Kapitel Konkubinatsbeitrag.
| Personengruppe | Berechnung |
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Stabiles Konkubinat |
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Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Grundbedarf (GBL) Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Für den Bereich Grundbedarf sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.