Stabiles Konkubinat

Im stabilen (= gefestigten) Konkubinat wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) von der Anzahl Personen im Haushalt abhängig gemacht. Es gelten die Ansätze nach Kapitel C.3.1 Abs. 2 Skos (Grundbedarf im Allgemeinen).

Ein stabiles Konkubinat gilt nach Kapitel D.4.4 Abs. 2 Skos (Konkubinatsberechnung) als stabil, wenn die Partner seit mindestens zwei Jahren in einer Beziehung zusammenleben oder wenn sie weniger als zwei Jahre zusammenleben aber ein gemeinsames Kind haben; vgl. Kapitel Konkubinatsbeitrag.

Personengruppe Berechnung

Stabiles Konkubinat

  • Ansatz anteilig (= geteilt durch Anzahl Personen im Haushalt) und in Anrechnung eines Konkubinatsbetrags

Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Grundbedarf (GBL) Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Für den Bereich Grundbedarf sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.