Gäste

Entscheidend für den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen der öffentlichen Sozialhilfe ist nach Art. 4 ZUG (Unterstützungswohnsitz) die Absicht, in einer Gemeinde längere Zeit oder dauerhaft zu verbleiben. Gäste sind weder am Ort ihres Aufenthalts angemeldet, noch wollen sie sich am Ort ihres Besuchs niederlassen. Unterstützte Personen erhalten für ihre Gäste keine wirtschaftliche Hilfe; die Gäste müssen für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen, wenn sie nicht in eine Notlage geraten, für die der Aufenthaltskanton nach Art. 11 ZUG zuständig ist.

Ein Abzug der Lebensunterhaltskosten einer unterstützten Person während der Beherbergung von Gästen ist nicht angezeigt. Anders verhält es sich, wenn ein Gast längere Zeit am Ort verbleibt und sich an den Kosten für Lebensunterhalt und Miete beteiligt. Diese Kosten sind als Einnahmen anzurechnen. Daher haben unterstützte Personen zu melden, wenn sie Gäste längere Zeit beherbergen, und über allfällige Kostenvergütungen Auskunft zu geben.

Unterstützte Personen sind zu informieren, dass sich Menschen aus anderen Ländern bis 90 Tage ohne Anmeldung oder Bewilligung in der Schweiz aufhalten dürfen. Gäste, die länger in der Schweiz verbleiben, müssen ein Visum zum Zweck eines langfristig geregelten Aufenthalts beantragen.

URLs

URLs

SKOS-Merkblatt

Medizinische Nothilfe - Finanzierungsfragen bei Touristen und Durchreisenden

SKOS-Praxisbeispiel

Kommt die Sozialhilfe für Gäste von Sozialhilfebeziehenden auf?