Einstellung aufgrund einer Pflichtverletzung

In den SKOS-RL ist festgehalten, dass die Einstellung von Sozialhilfeleistungen nur bei einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zulässig ist.

Sozialhilfeleistungen können eingestellt werden, wenn die unterstützte Person grundlegende Mitwirkungspflichten verletzt. Dabei ist der Anspruch auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV zu beachten.

Eine grundlegende Pflichtverletzung kann insbesondere vorliegen, wenn die unterstützte Person eine zumutbare Arbeit ablehnt oder die Geltendmachung von Ersatzeinkommen verweigert. 

Massgebend sind die anwendbaren Rechtsgrundlagen. Diese regeln auch das Verfahren vor einer Leistungseinstellung. So kann beispielsweise zunächst eine Leistungskürzung unter Androhung der späteren Leistungseinstellung vorgesehen sein. Erst nach unbenütztem Ablauf der angesetzten Frist kann die Einstellung der Leistungen geprüft und vorbereitet werden.

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SKOS-Praxisbeispiel 

Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen?

SKOS-RL, Kapitel F.3 

Ablehnung und Einstellung von Leistungen

SKOS-RL, Kapitel F.3 Erläuterungen b

Vorgehen beim Einstellen von Leistungen