Vermögen, das nicht unter den Vermögensbegriff fällt
Gegenstände für den persönlichen Gebrauch und Haushalt, die einen einfachen Lebensstil ermöglichen, fallen in der Regel nicht in den Bereich des Vermögensbegriffs. Dazu gehören beispielsweise Bekleidung, Mobiliar für die einfache Grundausstattung eines Haushalts, Fernseher und Küchengeräte. Gegenstände, die der Ausbildung und Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienen, fallen ebenfalls nicht in diesen Bereich.
Nach Kapitel D.3.1 Abs. 1 Skos (Vermögensbegriff) gehören persönliche Effekte und Hausrat nicht zu den Vermögenswerten. Diese Feststellung trifft nicht in jeden Fall zu. Besitzt beispielsweise eine unterstützte Person Designermöbel mit hohem Wert, können die Möbel in den Bereich der Vermögenswerte fallen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Hausrat einer einfachen Grundausstattung dient oder nicht.
Die Unpfändbaren Vermögenswerte sind ausführlich im Bundesgesetz über Schuldenbetreibung und Konkurs (SchKG) in Art. 92 SchKG aufgelistet.
Bei Unsicherheiten, ob es sich bei einem Gegenstand um einen Vermögenswert handelt oder nicht, kann das Betreibungs- und Konkursamt über das Verfahren bei einer Pfändung angefragt werden. Es gibt Gegenstände, die von einer Pfändung ausgenommen sind, weil sie für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung notwendig sind. Sie gehören zur schützenwerten Grundausstattung eines Haushalts.
Für Kindesvermögen gelten andere Regelungen; vgl. Kapitel Art. 319 ff. ZGB zum Thema Kindesvermögen.