Rückerstattung durch Minderjährige

Minderjährige und junge Erwachsene in der Grundausbildung sind nicht zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfe verpflichtet. Für den Unterhalt bis zum Abschluss der Erstausbildung sind grundsätzlich die Eltern verantwortlich. Können sie ihre Kinder nicht finanziell unterstützen, darf dies nicht zulasten der Kinder gehen.

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SKOS-RL, Kapitel E.2.5 Abs 4

Rückerstattungspflichtige Personen

SKOS-RL, Kapitel E.2.5 Erläuterungen b 

Minderjährige

SKOS-RL, Kapitel E.5

Verzicht oder Stundung