Art. 24 BV Niederlassungsfreiheit
Die Niederlassungsfreiheit steht allen Schweizer Bürgern uneingeschränkt zu.
► Art. 24 BV Niederlassungsfreiheit
Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
Die Niederlassungsfreiheit garantiert ihnen auch das Recht auf Rückkehr in die Schweiz.
Schweizerinnen und Schweizer können sich an jedem Ort in der Schweiz niederlassen.
Die Niederlassungsfreiheit garantiert ihnen auch die Rückkehr in die Schweiz.
Ergänzungen
Antragstellende und unterstützte Personen dürfen nicht zum Wegzug gedrängt werden. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger regelt in Art. 10 ZUG (Verbot der Abschiebung) die Folgen einer nachgewiesenen Abschiebung durch ein Sozialhilfeorgan.