Art. 24 BV Niederlassungsfreiheit
Die Niederlassungsfreiheit steht allen Schweizer Bürgern uneingeschränkt zu.
► Art. 24 BV Niederlassungsfreiheit
Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
Die Niederlassungsfreiheit garantiert ihnen auch das Recht auf Rückkehr in die Schweiz.
Das bedeutet u.a.:
Schweizerinnen und Schweizer können sich an jedem Ort in der Schweiz niederlassen,
die Niederlassungsfreiheit garantiert ihnen auch die Rückkehr in die Schweiz.
Daraus leitet sich u.a. ab:
Behörden können nicht verlangen, dass sich Schweizerinnen und Schweizer an einem bestimmten Ort in der Schweiz niederlassen,
sie müssen akzeptieren, dass Schweizerinnen und Schweizer ihren Wohnort frei wählen.
Antragstellende und unterstützte Personen dürfen nicht zum Wegzug gedrängt werden. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger regelt in Art. 10 ZUG (Verbot der Abschiebung) die Konsequenzen bei nachgewiesener Abschiebung durch ein Sozialhilfeorgan.
Das Niederlassungsrecht verpflichtet ein Sozialhilfeorgan nicht, einer Person am Wohnort ihrer Wahl eine Wohnung zur Verfügung zu stellen. Finden betroffene keine Wohnung am gewünschten Wohnort, können sie mit der Auflage zur Wohnungssuche verpflichtet werden, ihren Suchradius über den Wohnort hinaus zu erweitern.