EL und ELG
Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG) regelt die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen (EL) von Bund und Kantonen.
EL werden ausgerichtet, wenn Renten der AHV oder IV den Existenzbedarf nicht decken. Sie gleichen die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und anerkannten Ausgaben aus.
Die EL werden jährlich berechnet und monatlich ausbezahlt. Zusätzlich können Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden; vgl. Kapitel Hilfsmittel der AHV und IV.
Bezugsberechtigt sind Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz. Für Ausländer gilt in der Regel ein Aufenthalt von 10 Jahren, für Flüchtlinge und Staatenlose 5 Jahre. Für Personen aus EU-/EFTA-Staaten besteht meist keine Karenzfrist.
Ein Wegzug ins Ausland muss gemeldet werden; bei längeren Aufenthalten kann der Anspruch entfallen.
Der Antrag ist bei der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen.