Gesuch: Herabsetzung der AHV-Beiträge

Unterstützte Personen können bei wesentlicher Änderung ihrer Lebenssituation eine Herabsetzung der AHV/IV/EO-Beiträge oder ein Erlass für den Mindestbeitrag beantragen.

Art. 11 AHVG Herabsetzung und Erlass von Beiträgen

  1. Beiträge nach Art. 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als die Mindestbeiträge.

  2. Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorischen Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt die Wohnsitzgemeinde den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen.