Materielle Hilfe

Unter materieller (= finanzieller, wirtschaftlicher) Hilfe wird die Hilfe bezeichnet, die in der Regel in Form von Geldzahlungen geleistet wird.

Die Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV (Hilfe in Notlagen) garantiert ein Mindestmass an Hilfe bei nachgewiesener Bedürftigkeit. Die finanzielle Hilfe betrifft in erster Linie Nahrung, Kleider, Obdach und medizinische Grundversorgung. In den kantonalen Sozialhilfegesetze wird der in der Bundesverfassung garantierte Unterstützungsrahmen mit individuellen Leistungen erweitert, die Personen in Not ermöglichen, ihre finanzielle Selbständigkeit wieder zu erreichen.

Nicht alle Personen bekommen die gleichen Formen der Hilfen und die gleichen Beträge. Und nicht alle bekommen die materielle Hilfe auf ihr Konto ausbezahlt. Personen, die keinen Mietvertrag vorlegen, erhalten keinen Mietzinsbeitrag vergütet. Andere wohnen mit weiteren Personen zusammen und bekommen die Wohn- und Lebenskosten nur anteilig auf die Anzahl unterstützte Personen ausbezahlt. Wiederum andere sind mit der Zahlung der Mietzinse überfordert und das zuständige Sozialhilfeorgan bezahlt den Wohnkostenanteil direkt an die Vermieterschaft.

Je nach Personengruppe und der für sie geltenden Rechtsgrundlagen und Ziele sind Höhe, Form, Art und Dauer bestimmter Beiträge daher unterschiedlich ausgestaltet.

Für die Arten von finanziellen Hilfen gibt es verschiedene Bezeichnungen, die in den folgenden Kapiteln näher erklärt sind.

Bezeichnungen für Hilfen

  • Hilfe für Personen in Vollzugsmassnahmen

  • Kleine Sozialhilfe

  • Notfallhilfe

  • Nothilfe

  • Regelsozialhilfe

  • Überbrückungshilfe

  • Weiterführende Hilfe

In der Sozialhilfepraxis werden die Bergriffe Nothilfe und Notfallhilfe nicht immer trennscharf verwendet. 

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Begriffe. Gelten übergeordnete Bezeichnungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

In Kapitel C.1 Skos (Zweck der materiellen Hilfe) sind die Leistungspositionen aufgelistet. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in Kapitel C.2 Skos erklärt.