Brille und weitere Sehhilfen
Kosten für eine Brille und weitere Sehhilfen, beispielsweise Kontaktlinsen, Fernrohr- und Lupenbrillen, gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.5 Abs. 1 lit. a Skos (Gesundheit), soweit sie nicht von der Krankenversicherung oder einem anderen Kostenträger bezahlt werden.
Für Minderjährige wird im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung bei Vorlage eines augenärztlichen Attests für Brillengläser oder Kontaktlinsen ein Kostenbeitrag pro Jahr vergütet. Für erwachsene Personen mit schweren Sehbehinderungen oder bei besonderen Augenkrankheiten leistet die obligatorische Krankenversicherung teils Kostenbeiträge, Kostenvergütungen aus anderen Gründen sind in der Regel nur mit Zusatzversicherungen möglich.
Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst sind alle möglichen Leistungsträger abzuklären. Es ist zu prüfen, ob Brillen und weitere Sehhilfen als Hilfsmittel von der AHV oder IV bezogen werden können. Personen, die Ergänzungsleistungen erhalten, klären die Kostenbeiträge für Krankheits- und Behinderungskosten mit der zuständigen Ausgleichskasse.
Verschiedene Brillenfachgeschäfte bieten kostenlose Sehtests für eine Brille und weitere Sehhilfen an. Andere verlangen Gebühren. Darum gibt es Gemeinden, die den unterstützten Personen vorgeben, wo sie eine Brille beschaffen müssen.
Einige Brillenfachgeschäfte erwarten vom zuständigen Sozialhilfeorgan eine Zusicherung der Kostenübernahme, bevor sie eine Augenkontrolle durchführen. Für eine kostenpflichtige Augenkontrolle gelten besondere Regeln. Bei Erfordernis kann einer antragstellenden Person ein Brief für das Brillenfachgeschäft übergeben werden, der über die möglichen Beiträge und über die Notwendigkeit einer Kostenorientierung informiert.
Wird ein Antrag mit Kostengutsprache beantwortet, ist sie aufzuheben, wenn die wirtschaftliche Hilfe endet und noch Ansprüche bestehen.
Antragstellende und unterstützte Personen erhalten ein Merkblatt über die Krankenkosten und Gesundheitspflege. Die nehmen die Informationen zur Kenntnis und erklären mit Unterschrift auch ihr Einverständnis zum Vorgehen.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.