Art. 4 ZUG Unterstützungswohnsitz

Der Wohnort (= Unterstützungswohnsitz) ist grundsätzlich für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zuständig. Für die Prüfung der Zuständigkeit ist Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) massgebend.

Art. 4 ZUG Unterstützungswohnsitz

  1. Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet.

  2. Die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist.

Für die Beurteilung der Zuständigkeit sind folgende Indizien zu klären:

Absicht des dauernden Verbleibens

Lebensmittelpunkt

Wohnkanton

polizeiliche Anmeldung

Treffen alle Indizien zu, ist die Zuständigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben,

treffen sie nicht zu, sind weitere Abklärungen notwendig.

Ergänzungen

Ergänzungen

Für Zuständigkeitsfragen steht den Gemeinden das kantonale Sozialhilfeorgan beratend und vermittelnd zur Verfügung.

Zuständigkeitskonflikte zwischen Gemeinden oder Kantonen können entweder über dieses Organ als Vermittlungsstelle oder auf dem Rechtsweg geklärt werden.

URLs

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ZUG (Gesetz)

SKOS-Merkblatt

Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe

SKOS-Merkblatt

Zuständigkeitskonflikte im interkantonalen Bereich

SKOS-Praxisbeispiel

Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?

SKOS-RL, Kapitel A.5

Hilfe in Notlagen

SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen e 

Örtliche Zuständigkeit