Art. 4 ZUG Unterstützungswohnsitz
Der Wohnort (= Unterstützungswohnsitz) ist grundsätzlich für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zuständig. Für die Prüfung der Zuständigkeit ist Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) massgebend.
► Art. 4 ZUG Unterstützungswohnsitz
Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet.
Die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist.
Für die Beurteilung der Zuständigkeit sind folgende Indizien zu klären:
√ Absicht des dauernden Verbleibens
√ Lebensmittelpunkt
√ Wohnkanton
√ polizeiliche Anmeldung
Treffen alle Indizien zu, ist die Zuständigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben,
treffen sie nicht zu, sind weitere Abklärungen notwendig.
Ergänzungen
Für Zuständigkeitsfragen steht den Gemeinden das kantonale Sozialhilfeorgan beratend und vermittelnd zur Verfügung.
Zuständigkeitskonflikte zwischen Gemeinden oder Kantonen können entweder über dieses Organ als Vermittlungsstelle oder auf dem Rechtsweg geklärt werden.
URLs
Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe
Zuständigkeitskonflikte im interkantonalen Bereich
Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?
Hilfe in Notlagen
SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen e
Örtliche Zuständigkeit