Liqiudierbares Vermögen

Liquidierbares Vermögen ist zu veräussern, soweit es nicht für den Erhalt der Existenzgrundlage notwendig ist; vgl. Kapitel Verzicht auf Verwertung von Vermögen

Haben unterstützte Personen liquidierbares Vermögen, beispielsweise in Form von Grundeigentum (= Land und Liegenschaft), oder eines Motorfahrzeugs, prüft das zuständige Sozialhilfeorgan, ob sie ihr Grundeigentum und Motorfahrzeug verkaufen und mit dem Erlös ihren Lebensunterhalt selbständig finanzieren müssen; vgl. Kapitel Vorgehen bei Fahrzeug mit Vermögenswert und Verkauf eines Motorfahrzeugs

Manchmal kommt es vor, dass unterstützte Personen ein Erbe in Aussicht haben, dieses aber noch nicht verteilt ist. Dann sind die Gründe für die unverteilte Erbschaft abzuklären. 

Bei der Prüfung, ob ein Vermögen liquidiert werden muss, sind verschiedene Faktoren abzuklären, die in den folgenden Kapiteln näher erklärt sind.