Bedarfsdeckung
Die Sozialhilfe dienst der Behebung einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage. Leistungen werden grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft ausgerichtet. Daher werden Schulden in der Regel nicht übernommen, da sie aus der Vergangenheit resultieren.
Sozialhilfeleistungen werden individuell, bedarfsgerecht und aktuell eingesetzt.
Sie sind auf die Gegenwart und nahe Zukunft ausgerichtet, nicht auf die Vergangenheit.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Schulden übernommen werden. Entscheidend sind die jeweils geltenden Rechtsgrundlagen am Wohnort.
So sieht beispielsweise § 22 SHV (Übernahme von Schulden) der Verordnung zum Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich vor, dass Schulden ausnahmsweise übernommen werden können, wenn damit eine bestehende oder drohende Notlage zweckmässig abgewendet werden kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn offene Mietzinse bestehen und eine Wohnungskündigung droht; vgl. Kapitel Zu hohe Wohnkosten bei Neuaufnahme.