Selbständigerwerbende
Nach dem Bundesgerichtsentscheid (BGE 115 V 170 f. E. 9a) wird eine Person als selbständig erwerbend bezeichnet, die das Ziel hat, Einnahmen zu erwirtschaften, ohne dass diese Tätigkeit in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgewiesen ist, beispielsweise wenn sie keinen Arbeitsvertrag bei einer anderen Firma hat.
Es braucht keinen Eintrag im Handelsregister. Es genügt, wenn sie eine selbständige Tätigkeit ausübt.
Im Sozialhilfebezug gibt es unterschiedliche Anforderungen und Verfahren für Personen, die Überbrückungshilfe bis zu ihrer wirtschaftlichen Verselbständigung erhalten und solche, die aufgrund fehlender Vermittelbarkeit im regulären Arbeitsmarkt für unbestimmte Zeit einer selbständigen Tätigkeit nachgehen. Die Unterschiede sind in den folgenden Kapiteln erklärt.
Personen, die in selbständiger Erwerbstätigkeit sind oder eine solche ausüben wollen, kann das Merkblatt für Selbständigerwerbende und der Fragebogen und Antrag für Selbständigerwerbende abgegeben werden.
URLs
Bundesgerichtsentscheid
Unterstützung für Selbständigerwerbende
Haben selbständig Erwerbstätige Anrecht auf Sozialhilfe?
SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen h
Selbständigerwerbende