Heilung

Bei geringfügigen Verfahrensfehlern ist eine Heilung möglich. Die Verfügung muss nicht als nichtig aufgehoben werden; vielmehr werden Versäumtes und Unterlassenes nachgeholt und ergänzt, sodass das verletzte Recht nachträglich gewährt wird.

Eine solche Heilung kann sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren erfolgen. Im Rechtsstreit kann die Rechtsmittelinstanz eine Frist zur Behebung von Verfahrensmängeln ansetzen.

Wird ein Antrag nachträglich eingereicht oder eine fehlende Begründung ergänzt, sind auch erforderliche Anhörungen nachzuholen.

Heilung ist möglich, 

  • wenn rechtliches Gehörs nicht ausreichend erteilt,

  • bei fehlender oder ungenügender Begründung, 

  • fehlender oder ungenügender Sachverhaltsabklärung durch das Sozialhilfeorgane,

  • mangelnde Würdigung der vorgelegten Beweise,

  • Schreibfehler, die sich negativ auswirken.