VSE Vaterschaftsentschädigung
Erwerbstätige oder gleichgestellte Väter oder Ehefrauen der Mütter (= anderer Elternteil) haben während der ersten 6 Monate nach der Geburt des Kindes Anspruch auf 2 Wochen Erwerbsersatz (maximal 14 Taggelder) für Vaterschaftsurlaub. Voraussetzung ist, dass der Vater zum Zeitpunkt der Geburt rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb von 6 Monaten wird. Zudem muss er in den letzten 9 Monaten vor der Geburt AHV-versichert gewesen sein und während mindestens 5 Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine EO-Leistung bezogen haben.
Unter bestimmten Voraussetzungen hat auch die Ehefrau der Mutter Anspruch auf die Entschädigung. Daher wird die Vaterschaftsentschädigung seit dem 1. Januar 2024 als «Entschädigung des anderen Elternteils» bezeichnet. Diese Bezeichnung ist jedoch noch nicht überall etabliert.
Die Berechnung basiert auf dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen, das unmittelbar vor der Geburt erzielt wurde. Für Personen aus EU-/EFTA-Staaten gelten besondere Regelungen.
Taggelder anderer Versicherungen gehen der Entschädigung des anderen Elternteils vor.
Der Antrag ist bei der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen.
Bezugsberechtigt sind
Arbeitnehmende,
Selbständigerwerbende,
Mitarbeitende im Betrieb der Ehefrau, der/ Konkubinatspartnerin, der Familie,
ALV-Beziehende oder wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren,
Arbeitsunfähige und Kranken-, Unfall-, IV-Taggeldbeziehende.
Personen, die in einem gütigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistungen erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist, können ebenfalls VSE beantragen.