Verfahrensgrundsätze
Verfahrensgrundsätze werden auch als Verfahrensprinzipien bezeichnet, weil sie immer gelten. Es sind alle Verfahrensschritte einzuhalten, damit ein Verfahren vollständig ist.
Ein Verfahren wird in der Regel schriftlich durchgeführt. Der mündlichen Form bedient man sich bei der Erhebung von Beweisen und im Rahmen des rechtlichen Gehörs.
Prozessschritte eines Verfahrens bei Antragstellung
Untersuchungsgrundsatz: Die Behörde muss einen Sachverhalt von sich aus abklären.
Verhandlungsgrundsatz: Antragstellende und unterstützte Personen informieren, begründen und dokumentieren ihre Anträge, die Behörde setzt sich mit den Argumenten auseinander.
Offizialgrundsatz: Die Behörde ist nicht an die Anträge von unterstützten Personen gebunden. Sie handelt, wenn sie Kenntnis von einer Notlage hat.
Dispositionsgrundsatz: Die Behörde bestimmt über die Einleitung, Durchführung und Beendigung eines Verfahrens.
Die Behörde beurteilt den Antrag, begründet ihn mit Rechtsgrundlagen und führt das Verfahren effizient und innert angemessener Frist durch.
Sie entscheidet, ob über den Antrag mit Verfügung oder mit einer anderen Schriftform zu entscheiden ist.
Sie prüft, ob es sich bei der Entscheidung um öffentliches Recht oder privates Recht handelt, respektive, ob der Entscheid im Hoheitsrecht eines Sozialhilfeorgans liegt.