Verfahrensgrundsätze

Verfahrensgrundsätze werden auch Verfahrensprinzipien genannt, da sie stets gelten. Alle Verfahrensschritte sind einzuhalten, damit ein Verfahren vollständig ist.

Ein Verfahren wird in der Regel schriftlich geführt. Die mündliche Form dient insbesondere der Beweiserhebung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Die Behörde prüft den Antrag, stützt sich auf die geltenden Rechtsgrundlagen und führt das Verfahren effizient sowie innert angemessener Frist durch.

Sie entscheidet, ob ein Entscheid in Form einer Verfügung oder in einer anderen geeigneten Schriftform zu erlassen ist. 

Zudem prüft sie, ob öffentliches oder privates Recht anwendbar ist bzw. ob der Entscheid im Rahmen des hoheitlichen Handelns des Sozialhilfeorgans erfolgt.

  • Untersuchungsgrundsatz: Die Behörde klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab.

  • Offizialgrundsatz: Die Behörde handelt von sich aus, sobald sie Kenntnis von einer möglichen Notlage hat, und ist dabei nicht an die Anträge gebunden.

  • Verhandlungsgrundsatz: Antragstellende bzw. unterstützte Personen bringen ihre Anträge vor, begründen und dokumentieren diese; die Behörde setzt sich damit auseinander.

  • Dispositionsgrundsatz: Die Behörde entscheidet über Einleitung, Durchführung und Abschluss des Verfahrens.