Rechtsberatung und Rechtsschutz
Die Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien) und Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) sichern den Zugang zu fairen Verfahren und zum Rechtsschutz in der Schweiz.
Rechtsberatung und Rechtsschutz sind in allen Bereichen der Sozialhilfe sicherzustellen.
Im erläuternden Bericht zur Revision der SKOS-RL vom November 2024 (S. 7) wird festgehalten, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) den Verband SKOS im Dezember 2020 auf den Forschungsbericht BSV 18/20 «Rechtsberatung und Rechtsschutz Armutsbetroffener in der Sozialhilfe» hingewiesen hat. Dieser zeigt auf, dass der Rechtsschutz für unterstützte Personen lückenhaft ist. Der Verband SKOS prüft daher die Aufnahme eines Anspruchs auf Rechtsberatung in ihre Richtlinien. Vorgesehen ist insbesondere die Förderung von Ombudsstellen und unabhängigen Rechtsberatungen auf kommunaler und kantonaler Ebene für beratende und rechtliche Unterstützung von Betroffenen, insbesondere zur Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Sozialversicherungen.
Einige Kantone verfügen bereits über entsprechende unabhängige Fachstellen. So bietet etwa die unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) kostenlose Beratung, Begleitung und Vertretung für Armutsbetroffene in den Kantonen Zürich, Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau an und setzt sich für eine menschenwürdige Sozialhilfe ein.
URLs
Fachstelle für Sozialhilferecht UFS
Subsidiarität
SKOS-RL, Kapitel A.4.1 Erläuterungen g
Unabhängige Rechtsberatung