Rechtsberatung und Rechtsschutz

Die Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien) und Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) garantieren Menschen in der Schweiz ihre Rechte in einem Verfahren. 

Rechtsberatung und Rechtsschutz sind in allen Bereichen einer Sozialhilfeunterstützung sicherzustellen. 

Im erläuternden Bericht zur Revision der SKOS-Richtlinien von November 2024 ist auf Seite 7 erwähnt, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Dezember 2020 mit einem Schreiben an die SKOS gelangt ist und auf den Forschungsbericht BSV 18/20 «Rechtsberatung und Rechtsschutz Armutsbetroffener in der Sozialhilfe» hingewiesen hat. Der Bericht weist darauf hin, dass der Rechtsschutz für unterstützte Personen lückenhaft ist. Die SKOS prüft daher die Aufnahme eines Anspruchs auf Rechtsberatung in ihren Richtlinien. Konkret sollen Ombudsstellen und unabhängige Rechtsberatungen auf kommunaler und kantonaler Ebene gefördert werden. In den Kapiteln A.3 Abs. 2 und Erläuterungen a Skos (Subsidiarität) und A.4.1 Erläuterungen g Skos (Unabhängige Rechtsberatung) wird ab dem Jahr 2026 auf die beraterische und rechtliche Unterstützung von Betroffenen hingewiesen werden, insbesondere für die Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen gegenüber Sozialversicherungen.

Einige Kantone haben bereits unabhängige Fachstellen. Beispielsweise bietet die unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS im Kanton Zürich kostenlose Beratung, Begleitung und Vertretung für Armutsbetroffene der Kantone Zürich, Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau an und setzen sich für eine menschenwürdige Sozialhilfe ein.