Abzug, Kürzung und Teileinstellung

Abzüge, Kürzungen und Teileinstellung erfolgen aus verschiedenen Gründen. Nachfolgend einige Beispiele:

Abzüge

Personen, die aus der Pauschale des Grundbedarfs (GBL) keine Rücklagen bilden und dadurch ihre Stromrechnung nicht bezahlen können, kann monatlich ein entsprechender Betrag für Rückstellungen vom GBL abgezogen werden.

Personen, die zur Rückzahlung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen verpflichtet sind, wird der geschuldete Betrag vom Lebensunterhalt abgezogen oder, bei vereinbarter Ratenzahlung, in monatlichen Raten verrechnet.

Kürzungen

Personen, deren Wohnkosten nur bis zur geltenden Obergrenze des Mietzinsrichtwerts übernommen werden, erhalten eine entsprechende Kürzung der Wohnkosten.

Bei Leistungskürzungen als Sanktion wird der Grundbedarf (GBL) entsprechend reduziert.

Der Zweck der Abzüge ist im Bedarfsbudget und/oder auf der monatlichen Abrechnung auszuweisen.

Teileinstellung

Personen, die Teile ihres Lebensunterhalts nicht für sich selbst, sondern für nicht zur Unterstützungseinheit gehörende Dritte verwenden, erhalten, nach Einhaltung der Verfahrensrechte, den entsprechenden Anteil nicht ausbezahlt bzw. dieser wird vom Lebensunterhalt in Abzug gebracht; vgl. Kapitel Teileinstellung GBL bei Zweckentfremdung.

Personen mit unverhältnismässig hohem Mietzins dürfen den über dem Grenzwert liegenden Betrag nicht dauerhaft mit dem Grundbedarf (GBL) ausgleichen; vgl. Kapitel Verfügung auf Einstellung zu hoher Wohnkosten.

  • Abzüge sind keine Einnahmen.

  • Unterstützten Personen muss genügend Geld für den Lebensunterhalt verbleiben.

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SKOS-Merkblatt

Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe

SKOS-Praxisbeispiel

Sanktionen: Verfahren, Dauer und Verhältnismässigkeit

SKOS-RL, Kapitel E.4 

Verrechnung von unrechtmässig bezogenen oder zweckentfremdeten Leistungen mit laufender Unterstützung