Art. 20 ATSG Gewährleistung zweckmässiger Verwendung
Sozialhilfeorgane stellen die zweckmässige Verwendung der Leistungen sicher, etwa wenn sie gesetzlich dazu verpflichtet sind oder wenn unterstützte Personen die Leistungen nicht zweckgerichtet einsetzen.
Zur Sicherung der Leistungen werden sie mit Direktzahlung und Abtretung gesichert.
Einige Sozialversicherungen stellen eigene Formulare für Abtretung und Vollmachten zur Verfügung.
Die Abtretung laufender Leistungen ist nur mit Zustimmung der unterstützten Person oder bei nachgewiesener zweckwidriger Verwendung zulässig.
Eine Abtretung erfordert die Angaben der massgeblichen Rechtsgrundlagen.