Teileinstellung GBL bei Zweckentfremdung

Unterstützte Personen, die ihre Leistungen nicht zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts verwenden, beispielsweise weil sie einen Teil an im Ausland lebende Familienangehörige überweisen oder Rechnungen begleichen, die nicht im GBL berücksichtigt sind, werden zunächst aufgefordert, die Leistungen für den eigenen Bedarf einzusetzen mit Androhung, dass der GBL um jenen Betrag gekürzt wird, den sie nachweislich nicht für den eigenen Bedarf benötigen.

Entscheidend für das Vorgehen und die Möglichkeit der Einstellung sind die kantonalen Rechtsgrundlagen.

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SKOS-Merkblatt

Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe

SKOS-Praxisbeispiel 

Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen?

SKOS-RL, Kapitel F.3 

Ablehnung und Einstellung von Leistungen

SKOS-RL, Kapitel F.3 Erläuterungen b

Vorgehen beim Einstellen von Leistungen