Verfügung auf Eintreten (= Aufnahme)

Auf einen Antrag auf wirtschaftliche Hilfe wird eingetreten, wenn die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug erfüllt sind. Es ergeht eine Entscheidung (Verfügung/Beschluss) über das Eintreten.

Vorab sind die Voraussetzungen abzuklären; vgl. Kapitel Prüfung einer Aufnahme.

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SKOS-Praxisbeispiel 

Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen?