Verfügung auf Eintreten (= Aufnahme)
Auf einen Antrag auf wirtschaftliche Hilfe wird eingetreten, wenn die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug erfüllt sind. Es ergeht eine Entscheidung (Verfügung/Beschluss) über das Eintreten.
Vorab sind die Voraussetzungen abzuklären; vgl. Kapitel Prüfung einer Aufnahme.
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