Übergangsleistung IV

Übergangsleistung wird gewährt, wenn eine Rente infolge von Wiedereingliederungsmassnahmen, Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrads herabgesetzt oder aufgehoben wurde und innerhalb der folgenden 3 Jahre eine mindestens 30 Tage dauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent besteht, die weiterhin andauert.

Tritt in dieser Dreijahresfrist eine Arbeitsunfähigkeit ein, ist die BVG-Vorsorgeeinrichtung umgehend zu informieren; sie passt die Rente entsprechend neu an.

Der Antrag auf Übergangsleistung ist bei der kantonalen IV-Stelle einzureichen und mit einem ärztlichen Attest zu belegen.