Alimentenbevorschussung

Alimente können bevorschusst werden. Die Alimentenbevorschussung wird bis zu einer Obergrenze berechnet. Sie wird nur ausgerichtet, wenn die Einkünfte des unterhaltsberechtigten Elternteils eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigen. 

Eine Alimentenbevorschussung kann auch gewährt werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland lebt.

Nach Art. 289 Abs. 2 ZGB (Erfüllung/Gläubiger) geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, wenn es für den Unterhalt aufkommt. 

Mindestvoraussetzungen für Alimentenbevorschussung

  • der Unterhalt geht nicht oder unregelmässig ein,

  • es besteht eine beglaubigte Urkunde (Rechtstitel) für den Unterhalt.

Ergänzungen

Ergänzungen

Die Kantone bezeichnen die zuständigen Alimentenstellen. Es gibt kantonale Unterschiede. Einige Kantone bevorschussen auch eheliche und nacheheliche Unterhaltsbeiträge, andere nur Kinderalimente.

Nur Unterhaltsansprüche mit rechtskräftigem Titel können mit Hilfe kantonaler Einrichtungen eingefordert werden. Für die Unterhaltsregelung ist eine Urkunde durch ein Gericht oder eine Beglaubigung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde notwendig. Eine Vereinbarung zwischen den beiden Elternteilen genügt nicht. Denn sie kann jederzeit von einer Person umgestossen werden.

Beispiel für ein Vorgehen: Bleiben die Alimente aus, ergeht zunächst eine Mahnung durch das zuständige Sozialhilfeorgan an die pflichtige Person mit Aufforderung, die Alimente zu überweisen. Es kann  Art. 289 Abs. 2 ZGB zitiert werden, siehe oben. Bleiben die Alimente weiter aus, geht ein Einschreiben mit einer zeitnahen Zahlungsfrist an die pflichtige Person. Es ist genau aufzulisten, für welchen Zeitraum und für welche Person die Alimentenzahlungen geschuldet sind. Treffen die Alimente dennoch nicht ein, wird die Betreibung eingeleitet und ein Gesuch an die Alimentenhilfe gestellt.