Alimentenbevorschussung
Alimente können bevorschusst werden, jedoch nur bis zu einer festgelegten Obergrenze und sofern das Einkommen des unterhaltsberechtigten Elternteils eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.
Eine Bevorschussung ist auch möglich, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland lebt.
Nach Art. 289 Abs. 2 ZGB (Erfüllung, Gläubiger) geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, soweit dieses für den Unterhalt aufkommt.
Mindestvoraussetzungen
Der Unterhalt wird nicht oder unregelmässig bezahlt.
Es liegt ein beglaubigter Rechtstitel für den Unterhalt vor.
Ergänzungen
Die Kantone bestimmen die zuständigen Alimentenstellen. Dabei bestehen kantonale Unterschiede: Einige Kantone bevorschussen auch eheliche und nacheheliche Unterhaltsbeiträge, andere nur Kinderalimente.
Unterhaltsansprüche können nur mit einem rechtskräftigen Titel über kantonale Stellen geltend gemacht werden. Für die Unterhaltsregelung ist eine gerichtliche Urkunde oder eine Genehmigung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erforderlich. Eine private Vereinbarung zwischen den Eltern genügt nicht, da sie jederzeit abgeändert oder widerrufen werden kann.
Vorgehen bei ausbleibenden Alimentezahlungen: Zunächst mahnt die zuständige Stelle die zahlungspflichtige Person und fordert sie zur Begleichung der ausstehenden Beiträge auf (unter Hinweis auf Art. 289 Abs. 2 ZGB). Bleiben die Zahlungen weiterhin aus, folgt ein eingeschriebenes Schreiben mit Fristansetzung. Dabei werden Zeitraum und geschuldete Beträge genau aufgeführt. Erfolgt danach keine Zahlung, wird die Betreibung eingeleitet und ein Gesuch um Alimentenhilfe gestellt.