Direktzahlung von Wohnkosten

Personen in einer Mietwohnung müssen zunächst ihr Geld selbst verwalten. Direktzahlungen werden in begründeten Fällen vorgenommen. Denn sie stehen dem Ziel der Sozialhilfe entgegen, Personen in ihrer selbständigen Lebensführung zu unterstützen. Längerfristige Direktzahlungen müssen daher begründet sein, die Gründe sind zu den Akten zu geben. 

Kann eine Person den Nachweis einer Mietzinszahlung nicht vorlegen, gibt es von Anfang an keine Gewähr, dass sie den Wohnkostenbeitrag zweckentsprechend verwendet, hat sie kein Bank- oder Postkonto und unterstützt eine vorübergehende Direktzahlung ihre individuellen Ziele, kann eine Direktzahlung ohne Zustimmung der unterstützten Person mit Hinweis auf die Rechtsgrundlagen angeordnet werden. 

Eine Direktzahlung macht einen Adressaten gegenüber dem Rechnungsteller als sozialhilfebeziehend erkennbar, daher ist die Person immer über eine Direktzahlung zu informieren.

Im Fall einer Direktzahlung von Wohnkosten wird empfohlen, keine Zahlungen vorzunehmen, die zu einer Einschränkung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) führen. Das bedeutet, dass das zuständige Sozialhilfeorgan die Wohnkosten nur bis zum geltenden Mietzinsgrenzwert direkt an die Vermieterschaft überweist. Die Einzahlung des Differenzbetrags ist von der unterstützten Person selbst zu regeln.

Die Einverständniserklärung für Direktzahlung und Information an die Vermieterschaft sind im Kapitel Direktzahlung (Zahlungsanweisung) abgelegt.

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SKOS-Praxisbeispiel

Wann darf eine Klientin die Miete wieder selber überweisen?

SKOS-RL, Kapitel C.7 Erläuterungen a

Auszahlung in Raten/Bargeld/Naturalien