Mietzinsschulden
Mietzinsschulden (= Mietzinse und Nebenkostenabrechnungen) können vergütet werden, wenn eine Notlage abgewendet wird und die Zahlung den Zielen der Sozialhilfe dient.
Garantiert eine Bürgschaft nach Art. 492 OR (Bürgschaft) die Vertragserfüllung oder besteht eine Solidarhaftung nach Art. 143 ff. OR (Solidarschuld), werden offene Wohnkosten nicht ohne weitere Abklärung respektive Begründung nicht übernommen.
Liegt bereits eine Kündigung vor und ist der Wohnraum zumutbar, erfolgt die Kostenübernahme nur, wenn die Vermieterschaft schriftlich zusichert, die Kündigung nach Zahlung zurückzuziehen. Kann die Person wirtschaftlich selbstständig die Kosten tragen, erfolgt keine Übernahme.
Bei Aufnahme in die Sozialhilfe ist zu prüfen, ob der Wohnraum erhaltenswert (= Mietvertrag nicht gekündigt) und zumutbar (= Mietzins innerhalb der Grenzen) ist. Mietzinsschulden vorschussweise vergütet, die Rückzahlung ist sicherzustellen; vgl Kapitel Unbezahlte Wohnkosten bei Aufnahme.
Während laufendem Bezug ist zu prüfen, ob Wohnkosten bereits gezahlt wurden und doppelte Auszahlung droht; vgl. Kapitel Rückerstattung von zweckentfremdeter Leistung. Gegebenenfalls ist für die Sicherung der weiteren zweckgerichteten Verwendung Direktzahlungen vorzunehmen; vgl. Unbezahlte Wohnkosten im Sozialhilfebezug.