Art. 29 ff. VwVG Rechtliches Gehör

Das rechtliche Gehör ist auf Bundesebene in Art. 29 ff. VwVG geregelt. Die Sozialhilfeorgane richten sich beim Akteneinsichtsrecht nach den kantonalen Rechtsgrundlagen sowie den Vollziehungsverordnungen zum Verwaltungsverfahren und den Datenschutzbestimmungen.

Art. 29 VwVG Rechtliches Gehör

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

Teile des rechtlichen Gehörs

  • Recht auf Prüfung eines Gesuchs

  • Recht auf Akteneinsicht

  • Recht auf Stellungnahme vor Erlass einer Verfügung

  • Recht, Beweisanträge zu stellen

  • Recht auf Beizug einer Rechtsvertretung

  • Recht auf eine begründete Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung

Das rechtliche Gehör kann einer unterstützten Person mündlich oder schriftlich gewährt werden; vgl. Kapitel Anspruch auf rechtliches Gehör

In der Sozialhilfepraxis erfolgt in der Regel eine persönliche Anhörung vor Erlass eines Entscheids; vgl. Kapitel Erteilung rechtliches Gehör. Das Gespräch wird aktenkundig hinterlegt und für grwöhnlich von allen Parteien unterzeichnet.

Alternativ kann die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert werden. Dieses Vorgehen ist auch in der Invalidenversicherung üblich, wo im Rahmen eines schriftlichen Vorbescheids über die vorgesehene Entscheidung informiert und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird.

URLs

VwVG (Gesetz)

SKOS-RL, Kapitel A.4.1 Abs. 2

→ Rechte im Verfahren

SKOS-RL, Kapitel A.4.1 Erläuterungen f 

→ Rechtliches Gehör und Akteneinsicht

SKOS-RL, A.4.2 Erläuterungen e 

→ Rechtliches Gehör und Akteneinsicht