Art. 29 ff. VwVG Rechtliches Gehör
Das rechtliche Gehör ist auf Bundesebene in Art. 29 ff. VwVG geregelt. Die Sozialhilfeorgane richten sich beim Akteneinsichtsrecht nach den kantonalen Rechtsgrundlagen sowie den Vollziehungsverordnungen zum Verwaltungsverfahren und den Datenschutzbestimmungen.
► Art. 29 VwVG Rechtliches Gehör
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
Teile des rechtlichen Gehörs
Recht auf Prüfung eines Gesuchs
Recht auf Akteneinsicht
Recht auf Stellungnahme vor Erlass einer Verfügung
Recht, Beweisanträge zu stellen
Recht auf Beizug einer Rechtsvertretung
Recht auf eine begründete Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung
Das rechtliche Gehör kann einer unterstützten Person mündlich oder schriftlich gewährt werden; vgl. Kapitel Anspruch auf rechtliches Gehör.
In der Sozialhilfepraxis erfolgt in der Regel eine persönliche Anhörung vor Erlass eines Entscheids; vgl. Kapitel Erteilung rechtliches Gehör. Das Gespräch wird aktenkundig hinterlegt und für grwöhnlich von allen Parteien unterzeichnet.
Alternativ kann die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert werden. Dieses Vorgehen ist auch in der Invalidenversicherung üblich, wo im Rahmen eines schriftlichen Vorbescheids über die vorgesehene Entscheidung informiert und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird.
URLs
→ Rechte im Verfahren
SKOS-RL, Kapitel A.4.1 Erläuterungen f
→ Rechtliches Gehör und Akteneinsicht
SKOS-RL, A.4.2 Erläuterungen e
→ Rechtliches Gehör und Akteneinsicht