Verfügung auf Abweisung

Ist eine Behörde, an die ein Antrag gerichtet wird, nicht zuständig, wird eine Entscheidung auf Abweisung erlassen. Eine Abweisung erfolgt auch, wenn eine unterstützte Person im Verfahren auf Hilfe verzichtet und ihren Antrag zurückzieht. In diesem Fall ist der Antrag wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; vgl. Rückzug eines Sozialhilfeantrags.

In der Sozialhilfepraxis werden Entscheide selten als «Abweisung» sondern als «Ablehnung» bezeichnet. Entscheidend sind die vorgegebenen Bezeichnungen. 

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SKOS-Merkblatt

Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe

SKOS-Praxisbeispiel 

Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen?

SKOS-RL, Kapitel F.3 

Ablehnung und Einstellung von Leistungen

SKOS-RL, Kapitel F.3 Erläuterungen a 

Ablehnung von Leistungen