Verfügung auf Abweisung
Ist eine Behörde, an die ein Antrag gerichtet wird, nicht zuständig, wird eine Entscheidung auf Abweisung erlassen. Eine Abweisung erfolgt auch, wenn eine unterstützte Person im Verfahren auf Hilfe verzichtet und ihren Antrag zurückzieht. In diesem Fall ist der Antrag wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; vgl. Rückzug eines Sozialhilfeantrags.
In der Sozialhilfepraxis werden Entscheide selten als «Abweisung» sondern als «Ablehnung» bezeichnet. Entscheidend sind die vorgegebenen Bezeichnungen.
URLs
URLs
Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe
Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen?
Ablehnung und Einstellung von Leistungen
SKOS-RL, Kapitel F.3 Erläuterungen a
Ablehnung von Leistungen