Ferienanspruch bei Leistungsbezug ALV
Der Anspruch auf Ferien richtet sich nach dem Obligationenrecht gemäss Art. 329a OR. Kontrollfreie Tage sind in Art. 27 AVIV geregelt.
Ferien sind in der Regel nach 60 Bezugstagen möglich, sofern keine Integrationsmassnahme unterbrochen wird. Sie müssen vorgängig beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV beantragt und bewilligt werden.
Während bewilligter Ferien besteht keine Pflicht zur Stellensuche. Die monatlich geforderten Arbeitssuchbemühungen können jedoch vor- oder nachgeholt werden, da es sich bei der angeordneter Zahl an Suchbemühungen um eine jährliche Mindestanzahl handelt. Eine automatische Reduktion erfolgt nicht.