Auflagen bei Veräusserung von Vermögenswerten
Verfügt eine unterstützte Person über Wertgegenstände, kann sie zur Veräusserung dieser Wertsachen aufgefordert werden. Bis zum Verkauf wird die wirtschaftliche Hilfe überbrückend bzw. vorschussweise geleistet. Mit dem Verkaufserlös ist die erhaltene wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten und der Lebensunterhalt möglichst selbstständig zu finanzieren; vgl. Kapitel Liquidierbares Vermögen.
Vor der Anordnung einer Veräusserung ist zu klären, ob der Gegenstand als Vermögen gilt, welchen Erlös er voraussichtlich erzielt und innerhalb welcher Frist er verkauft werden kann. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Wertsache unter ihrem Wert verkauft oder verschenkt wird.
Am Beispiel eines Motorfahrzeugs kann der Vermögenswert anhand einer Verkehrswertschätzung bestimmt und die Verkaufsfrist entsprechend der Nachfrage festgelegt werden. Bei anderen Vermögenswerten wie Bildern, Schmuck oder Immobilien kann zunächst ein Gutachten einer unabhängigen, sachverständigen Stelle verlangt werden. Handelt es sich um versicherte Wertsachen, sind die entsprechenden Versicherungsunterlagen vorzulegen.
Beachtenswert:
Dauer der Sozialhilfeunterstützung
Nutzen der Wertsache
Marktwert und Nachfrage
Unterstützte Personen sind zur Rückerstattung der vorschussweise erbrachten wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, sobald sie die Wertsache verkaufen.
Ergänzungen
Nicht immer legen betroffene Personen ihre Vermögenswerte vollständig offen. In Policen der Hausratversicherung sind versicherte Wertgegenstände (z. B. Schmuck, Uhren, E-Bikes, Drohnen oder Modellflugzeuge) ersichtlich. Auch Bankkontoauszüge sind zu prüfen, beispielsweise Nachweise über bezahlte Jahresgebühren für Bankschliessfächer sowie weitere Versicherungen.
Manchmal geben Personen an, nur vorübergehend wirtschaftliche Hilfe zu benötigen, etwa weil eine Arbeitsstelle in Aussicht steht oder ein Wegzug geplant ist. Sie beantragen deshalb einen Verzicht auf die Auflage zur Veräusserung ihrer Vermögenswerte mit der Begründung, diese sei innerhalb der prognostizierten Frist nicht umsetzbar.
Dennoch ist die Auflage zu erlassen. Die Frist kann so festgelegt werden, dass keine Veräusserung erforderlich ist, falls die Person sich rasch wirtschaftlich selbstständig macht. Bleibt sie jedoch länger in der Unterstützung, wird die Auflage wirksam.
Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe
Verhältnismässigkeit
Auflagen