Art. 12 ZUG Grundsatz (Zuständigkeit)

Gemäss dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) gilt interkantonal folgende Zuständigkeitsordnung:

Art. 12 ZUG Grundsatz (Zuständigkeit)

  1. Die Unterstützung der Schweizer Bürger obliegt dem Wohnkanton.

  2. Hat der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz, so wird er vom Aufenthaltskanton unterstützt.

  3. Der Kanton bezeichnet das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde.

Bedürftige Schweizerinnen und Schweizer mit Unterstützungswohnsitz in der Schweiz erhalten Unterstützungsleistungen vom Wohnkanton. Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZUG werden diese nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen bemessen.

Besteht kein Unterstützungswohnsitz, ist der Aufenthaltskanton zuständig. Tritt eine bedürftige Person mit Wohnsitz in einem anderen Kanton vorübergehend in der Schweiz in eine Notlage im Sinne des Sozialhilferechts, so ist ebenfalls der Aufenthaltskanton (= Notfall am Ort des tatsächlichen Aufenthalts) leistungspflichtig.

Die Hilfeleistungen des Aufenthaltskantons müssen dabei dem Umfang entsprechen, den die Person erhalten würde, wenn sie am Aufenthaltsort einen Unterstützungswohnsitz begründet hätte.

  • Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz werden vom Wohnkanton unterstützt.

  • Geraten sie ausserhalb ihres Wohnkantons in eine Notlage, erfolgt die Unterstützung am Aufenthaltsort bzw. durch den Aufenthaltskanton.

Ergänzungen

Ergänzungen

Für Zuständigkeitsfragen steht den Gemeinden das kantonale Sozialhilfeorgan beratend und vermittelnd zur Verfügung.

Zuständigkeitskonflikte zwischen Gemeinden oder Kantonen können entweder über dieses Organ als Vermittlungsstelle oder auf dem Rechtsweg geklärt werden.

URLs

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ZUG (Gesetz)

Rechtliches (Bundesgerichtsentscheide)

SKOS-Merkblatt

→ Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe

SKOS-Merkblatt

→ Zuständigkeitskonflikte in der Sozialhilfe

SKOS-Praxisbeispiel

→ Beginn des Anspruchs auf Unterstützung

SKOS-RL, Kapitel A.5

→ Hilfe in Notlagen

SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen e 

→ Örtliche Zuständigkeit