Art. 9 ATSG Hilflosigkeit
Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen, wird nach Eingang eines entsprechenden Antrags ein Anspruch auf Entschädigung geprüft.
► Art. 9 ATSG Hilflosigkeit
Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Vgl. Kapitel HILO Hilflosenentschädigung, Hilflosenentschädigung AHV und Hilflosenentschädigung IV