Zwischenverfügung
Der Begriff der Zwischenverfügung ist eine rechtliche Qualifikation der Gerichte im Beschwerdeverfahren. Er wird verwendet, wenn zu beurteilen ist, ob eine bestimmte Anordnung selbstständig anfechtbar ist.
Damit soll verhindert werden, dass Gerichte mit Entscheiden befasst werden, die noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die betroffenen Personen bewirken. Nicht anfechtbare Zwischenentscheide sind lediglich verfahrensleitende Anordnungen.
Die Vollstreckungsverfügung, die ergeht, wenn die betroffene Person nach dem Zwischenentscheid ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, ist aber anfechtbar und daher mit einem Rechtsmittel zu erlassen.
Das Bundesgerichtsgesetz (BGG) definiert den Zwischenentscheid auf Bundesebene wie folgt:
Beispielsweise bestimmt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) des Kantons Appenzell Ausserrhoden in Art. 30 Abs. 1 lit. b (Rekurs), dass Zwischenverfügungen mit Rekurs angefochten werden können, wenn sie für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der später voraussichtlich nicht mehr behoben werden kann.
Wird hingegen lediglich die Aufnahme bzw. die Suche nach einer Arbeit verfügt, ohne dass an die Nichterfüllung dieser Verpflichtung unmittelbar die Sanktion einer Leistungskürzung geknüpft wird, stellt die entsprechende Verfügung keinen selbstständig anfechtbaren Entscheid dar. Anfechtbar ist erst die nachfolgend erlassene Verfügung, mit welcher aufgrund der Nichterfüllung eine Leistungskürzung angeordnet wird.