Alimente (= Kindesunterhalt)

Unterhaltsbeiträge werden bei Ehepaaren im Scheidungsverfahren gerichtlich festgelegt. 

Von unverheirateten Eltern mit Sozialhilfebezug wird erwartet, dass sie ihre Vereinbarung über den Unterhalt von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) beglaubigen lassen, wenn Gefahr besteht, dass die Vereinbarung von einem Elternteil zum Nachteil eines Kindes umgestossen wird. 

Unterhaltsbeiträge werden bei indexierter Vereinbarung an die Teuerung angepasst. Sie dienen dem Lebensunterhalt eines Kindes und gelten bei Sozialhilfeunterstützung als anrechenbares Einkommen. 

Wird Unterstützungsleistung bezogen, geht der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB (Erfüllung, Gläubiger) auf das Gemeinwesen über, das die Kinderalimente sichert. Sozialhilfeorgane können den Unterhalt vor Gericht einklagen. Ist eine Klage notwendig, ist die KESB dafür zu beauftragen.

Bei ausbleibendem Unterhalt kann der unterhaltsberechtigte Elternteil die kostenlose Alimentenhilfe aufsuchen und den festgelegten Anspruch geltend machen.