Verfügung auf Nichteintreten

Nichteintreten bedeutet, dass auf das Gesuch mangels Nachweises der Bedürftigkeit nicht eingetreten wird.

Wenn eine antragstellende Person die zur Abklärung ihrer Bedürftigkeit erforderlichen Unterlagen nicht einreicht, wird eine Nichteintretensverfügung erlassen. 

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SKOS-Merkblatt

Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe

SKOS-Praxisbeispiel 

Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen?

SKOS-RL, Kapitel F.3 

Ablehnung und Einstellung von Leistungen

SKOS-RL, Kapitel F.3 Erläuterungen a 

Ablehnung von Leistungen